Temporärstellen

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AGB Dauerstellen

1. Allgemeines
  Die Leistungen der SKS fallen unter die Bestimmungen des Mäklervertrags (Art. 412ff, OR).
   
1.1. Art des Geschäfts
  Die SKS übt ihre Tätigkeit aus als berufliche Arbeitsvermittlungsstelle gemäss Art. 3, Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih AVG vom 6.10.1989: Vermittlung von Stellen bzw. Arbeitskräften beiderlei Geschlechts im kaufmännischen und administrativen Bereich. Dieser umfasst die Handels- und Büroangestellten, das technisch-kaufmännische Personal, das Verkaufspersonal im Innen- und Aussendienst. Angehörige ähnlicher Berufe sowie den auszubildenden oder in Ausbildung stehenden Berufsnachwuchs.
   
1.2. Personalvermittlung/-selektion
  Die SKS überprüft vorhandene und neu eingehende Bewerbungen auf die Vakanz hin und trifft eine Vorauswahl. Geeignete Bewerbungen werden dem Auftraggeber laufend und bis zur Aufhebung des Vermittlungsauftrages zugestellt.
   
2. Vertragsabschluss
2.1. Zustandekommen eines Vermittlungsauftrages
  durch Erteilung eines Auftrages
  durch Try & Hire
  Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen über die SKS Schweiz AG im Einsatz befindlichen Temporär-Angestellten in ein Arbeitsverhältnis gemäss OR Art. 319 ff. zu übernehmen. Die Übernahmebedingungen richten sich nach Art. 22, Abs. 4 AVG.
2.2. Bewerbungsunterlagen
  Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zugestellte Bewerbungsunterlagen äusserst vertraulich zu behandeln. Für die inhaltliche Richtigkeit der von den Bewerbern zur Verfügung gestellten Unterlagen (ausgefüllte Personalbogen, Zeugniskopien, Fotos usw.) kann die SKS keine Haftung übernehmen.
  Sämtliche dem Auftraggeber zugestellten Bewerbungsunterlagen bleiben, bis zum allfälligen Vertragsabschluss, Eigentum der SKS. Sie dürfen weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Findet der Bewerber beim Auftraggeber kein Interesse, sind sämtliche Unterlagen an die SKS zurückzusenden oder die Dateien zu löschen.
2.3. Vorbehalt der Zwischenvermittlung
  Der SKS bleibt es bis zur rechtsgültigen Vermittlung des Bewerbers frei, die Bewerbungsunterlagen an Dritte zu unterbreiten.
2.4. Aufhebung eines Vermittlungsauftrages
  Vermittlungsaufträge gelten in der Regel während 6 Monaten, können aber jederzeit verlängert oder widerrufen werden. Wird eine Bewerbung oder eine Vakanz nach eingeleiteten Verhandlungen zurückgezogen und führen diese jedoch innerhalb Jahresfrist zur Anstellung, so gilt diese als durch Vermittlung der SKS zustande gekommen, auch wenn es eine andere als die ursprünglich vorgesehene Stelle betrifft.
   
3. Gebühren
3.1. Vermittlungsgebühr Personalvermittlung/-selektion
  Die Dienstleistung der SKS basiert auf dem Prinzip einer erfolgreichen Vermittlung. Ein Vermittlungshonorar ist zu entrichten, sobald ein rechtsgültig abgeschlossener Anstellungsvertrag mit einem durch die SKS vorgeschlagenen Bewerber zustande gekommen ist und dieser die Stelle angetreten hat; dies in allen Fällen, in denen die SKS beauftragt war oder in irgendeiner Weise zur Erreichung des Zieles beigetragen hat.
  Grundlage zur Berechnung des Vermittlungshonorars ist der mit dem Angestellten abgemachte Brutto-Jahreslohn. Bilden Provisionen und andere Leistungen einen erheblichen Bestandteil des vereinbarten Gehaltes, wird das Honorar gemäss spezieller Abmachung berechnet.
  Bei Erteilung eines Mandatsauftrages wird eine Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt.
  Der marktübliche Gebührentarif wird dem Auftraggeber auf den Auftragsdokumenten mitgeteilt.
3.2. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen
  Der Auftraggeber kann der SKS den Auftrag erteilen, den geeigneten Bewerber auf dem Inseratenweg oder durch Aufgabe einer Kurzannonce in einem SKS-Sammelinserat zu suchen. In diesem Fall ist der Insertionsauftrag bindend, sobald der Entwurf des Inserates vom Kunden akzeptiert und bei der gewählten Zeitungsredaktion abgegeben wurde.
  Dem Auftraggeber werden die Kosten für von ihm in Auftrag gegebene Inserate gesondert verrechnet. Kommt eine Vermittlung aufgrund eines solchen Inserates zustande, wird zudem die Vermittlungsgebühr gemäss Par. 3.1. fällig.
  Die Kosten für zusätzliche, vom Auftraggeber gewünschte Dienstleistungen, wie graphologische Gutachten und andere Sonderleistungen sowie die genannten Aufträge für Inserate werden dem Auftraggeber auch dann belastet, wenn keine Vermittlung zustande gekommen ist.
   
4. Anstellung
  Kommt die Anstellung eines durch die SKS vorgeschlagenen Bewerbers zustande, verpflichtet sich der Auftraggeber, der SKS unter Angabe des vereinbarten ersten Brutto-Jahresgehaltes umgehend Meldung zu erstatten. Diese Meldung – zusammen mit den von dem vermittelten Bewerber erhaltenen Angaben - bildet die Berechnungsgrundlage für die Vermittlungsgebühr.
   
5. Arbeitsaufnahme des vermittelten Angestellten
  Nimmt der vermittelte Angestellte aus irgendwelchen Gründen die Arbeit nicht auf, so kann die SKS für allfällige daraus entstehende Schäden oder Zusatzaufwendungen nicht haftbar gemacht werden.
   
6. Rückvergütung
  Bei Austritt des vermittelten Angestellten innerhalb der ersten drei Monate seit Antritt der Stelle gewährt die SKS dem Auftraggeber eine Rückvergütung auf das Vermittlungshonorar. Diese ist abgestuft nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und wird auf den Auftragsformularen mitgeteilt.
   
7. Zahlungsbedingungen
  Das Vermittlungshonorar ist innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.
  Fakturen für Aufwandsentschädigungen, Inserate, Reise- und andere Spesen werden bei Erhalt der Rechnung fällig. Die Zahlungsfrist ab Fälligkeit beträgt 10 Tage.
   
8. Verzug des Auftraggebers
  Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach Fälligkeit geleistet, wird von diesem Tag an, nach vorheriger Verzugsmeldung, ein Verzugszins in der Höhe des aktuellen Satzes der Zürcher Kantonalbank für langfristige Kassenobligationen in Rechnung gestellt.
   
9. Anwendbares Recht
  Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
   
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  Für sämtliche Verpflichtungen aus abgeschlossenen Verträgen gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Zürich.