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AGB Temporärstellen

1. Allgemeines
  Der Personalverleih untersteht dem Bundesgesetz über die Arbeits-vermittlung und den Personalverleih AVG vom 06.10.1989.
   
  Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der SKS Schweiz AG (nach-stehend TMA genannt) unterstehen dem Gesamtarbeitsvertrag, der zwischen swissstaffing und dem Kaufmännischen Verband Schweiz am 21.12.1981 abgeschlossen und per 31.12.2006 revidiert wurde.
   
2. Qualität der Dienstleistung
  Der der Einsatzfirma von der SKS Schweiz AG zur Verfügung gestellte TMA wurde sorgfältig geprüft und den gestellten Anforderungen ent-sprechend ausgewählt. Trotzdem hat die Einsatzfirma von Anfang an zu kontrollieren, ob die dem TMA zugeteilten Arbeiten von ihm ordnungs- und sachgemäss erledigt werden. Sollte sich erweisen, dass die Leistungen den gestellten Anforderungen nicht genügen, bittet die SKS Schweiz AG um sofortige Mitteilung und zwar spätestens inner-halb eines Tages nach Einsatzbeginn. Später angemeldete Beanstan-dungen irgendwelcher Art, z.B. wegen schlecht ausgeführter Arbeit, können nicht akzeptiert werden.
   
3. Sorgfalts- und Schweigepflicht
  Der der Einsatzfirma von der SKS Schweiz AG zur Verfügung gestellte TMA ist vertraglich an die Sorgfalts- und Schweigepflicht gebunden. Sollte diese Garantie in Sonderfällen als ungenügend erscheinen, so steht es der Einsatzfirma natürlich frei, eine schriftliche Regelung über diese Punkte mit dem betreffenden TMA der SKS Schweiz AG zu treffen.
   
4. Aufsicht über die TMA
  Obwohl die SKS Schweiz AG immer Arbeitgeberin bleibt, delegiert sie der Einsatzfirma das Weisungsrecht einschliesslich Instruktions- und Kontrollpflicht über den TMA. Für Schäden, welche die Einsatzfirma, deren Mitarbeiter oder Dritte durch Verursachen eines TMA der SKS Schweiz AG erleidet, kann die SKS Schweiz AG nicht verantwortlich gemacht werden.
   
5. Schutz der TMA
  Die Einsatzfirma hat die Verpflichtungen zum Schutz des Arbeitnehmers gemäss OR Art. 328 vollumfänglich zu wahren.
   
6. Kosten des Einsatzes
  Die der SKS Schweiz AG zu entrichtende zeitabhängige Vergütung ist aufgrund der Ausbildung und der Fähigkeiten des TMA von Fall zu Fall festgelegt worden. Der entsprechende Ansatz wird der Einsatzfirma bei jeder Disposition mit dem Verleihvertrag mitgeteilt. Dieser schliesst alle Sozialleistungen, AHV/ALV/IV/EO, Pensionskasse, gesetzliche Kinderzulagen, die Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung (SUVA), eine Krankentaggeldversicherung, die Vergütung der gesetzlichen Feiertage, Ferienentschädigung sowie Kosten für den flexiblen Altersrücktritt und allfällige Weiterbildungs- und Vollzugskosten nach Massgaben des geltenden GAV’s ein.
   
7. Arbeitszeit
  Der festgelegte Stundenlohn gilt während der im Betrieb der Einsatzfirma üblichen Normalarbeitszeiten. Falls die Einsatzfirma vom TMA weitere, die Normalarbeitszeit überschreitende Arbeitsstunden verlangt, gelten diese als Überstunden. Sie werden der Einsatzfirma mit einem Zuschlag von 25%, an Sonn- und Feiertagen mit einem solchen von 50% in Rechnung gestellt (es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Überstunden Art. 9 und 12 des Arbeitsgesetzes).
   
8. Arbeitsrapport
  Der TMA hat über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden einen Rapport zu führen, welcher vom Kunden kontrolliert und unterzeichnet werden muss. Aufgrund dieses Arbeitsrapportes wird von der
  SKS Schweiz AG auf eine ¼ Stunde genau abgerechnet und der Einsatzfirma Rechnung gestellt.
   
9. Befristete Einsätze
  Bei befristeten Einsätzen ist die vereinbarte Dauer für beide Parteien verbindlich. Wird die Verlängerung des Einsatzes gewünscht, so ist die SKS Schweiz AG möglichst frühzeitig vor Ablauf des ursprünglich disponierten Auftrags zu orientieren. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Verlängerung.
   
10. Kündigung von unbefristeten Einsätzen
 
  • Während der ersten 3 Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens 2 Tagen;
  • In der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen.
  • In der Zeit vom 7. bis und mit 12. Monat der ununterbrochenen Anstellung kann das Arbeitsverhältnis wie folgt gekündigt werden:
  • für kaufmännisches Personal mit einer Frist von ebenfalls 7 Tagen.
Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
   
11. Abwesenheiten
  Muss ein TMA während des Einsatzes wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger Gründe die Arbeit ab- oder unterbrechen, so beschafft die SKS Schweiz AG nach Möglichkeit Ersatz. Kann kein Ersatz beschafft werden, besteht kein Entschädigungsanspruch der Einsatzfirma gegenüber der SKS Schweiz AG.
   
12. Try & Hire
  Die Einsatzfirma hat die Möglichkeit, einen über die SKS Schweiz AG im Einsatz befindlichen TMA in ein festes, unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Das sog. „Try and Hire“ –System gestattet so der Einsatzfirma, die Kenntnisse und Fähigkeiten des zukünftigen Angestellten während einer gewissen Zeitspanne zu evaluieren. Das Einverständnis des TMA vorausgesetzt, wird die Übernahme gratis angeboten unter der Bedingung, dass der TMA während mindestens 3 Monaten ununterbrochen im Einsatz war. Falls eine Übernahme vor Ablauf dieser Frist gewünscht wird, wird eine Entschädigung fällig gemäss AVG Art. 22, Abs. 2-4.
   
13. Zahlungsbedingungen
  Die Rechnung wird bei Erhalt fällig, zahlbar innert 10 Tagen ab Fälligkeitsdatum.
   
14. Verzug des Auftraggebers
  Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach Fälligkeit geleistet, wird von diesem Tag an, nach vorheriger Verzugsmeldung, ein Verzugszins in der Höhe des aktuellen Satzes der Zürcher Kantonalbank für langfristige Kassenobligationen in Rechnung gestellt.
   
15. Haftung bei Nichtantritt des Einsatzes
  Nimmt ein vermittelter TMA aus irgendwelchen Gründen die Arbeit nicht auf, so kann die SKS Schweiz AG für allfällige daraus entstehende Schäden oder Zusatzaufwendungen nicht haftbar gemacht werden.
   
16. Änderung des Einsatzes
  Jegliche Änderung des Verleihvertrages hat nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgt (AVG Art. 22, Abs.1).
   
17. Anwendbares Recht
  Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
   
18. Erfüllungsort und Gerichsstand
  Für sämtliche Verpflichtungen aus abgeschlossenen Verträgen gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Zürich.